Kirchensteuer auf Aktiengewinne: Der automatische Abruf, der Sperrvermerk und die Frage, ob ein Austritt sich lohnt
Wie Banken die Kirchensteuerpflicht automatisch prüfen, was das KiStAM-Verfahren kostet, warum Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent nehmen und wann ein Sperrvermerk zum Bundeszentralamt sinnvoll ist.
Wer kirchensteuerpflichtig ist und Aktiengewinne macht, zahlt zusätzlich zur Abgeltungssteuer Kirchensteuer. Das klingt wie ein Detail – ist aber in Summe vierstellig, wenn das Depot anständig performt. Seit 2015 läuft die Erhebung automatisch über das Bundeszentralamt für Steuern, und seitdem fragen sich viele Anleger, wie der Prozess genau funktioniert und wie man steuerlich dabei optimal fährt.
Wer zahlt Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft in Deutschland ist. Das sind insbesondere evangelische Landeskirchen, die römisch-katholische Kirche sowie einige jüdische Gemeinden und altkatholische Kirchen. Atheistinnen, Konfessionslose und Mitglieder nicht-kirchensteuererhebender Religionen (viele muslimische Gemeinschaften, freikirchliche Gemeinden) zahlen keine Kirchensteuer.
Rechtsgrundlage für die Erhebung auf Kapitalerträge ist § 51a EStG in Verbindung mit den jeweiligen Landes-Kirchensteuergesetzen.
Satz: 8 Prozent Süden, 9 Prozent Rest
| Bundesland | Satz auf Abgeltungssteuer |
|---|---|
| Bayern | 8 % |
| Baden-Württemberg | 8 % |
| Alle anderen Bundesländer | 9 % |
Wichtig: Die Kirchensteuer wird auf die Abgeltungssteuer berechnet, nicht auf den Kapitalertrag direkt. Effektiv sind das also 2 bis 2,25 Prozent des Kapitalertrags. Dazu kommt ein kleiner Rechentrick: Die Kirchensteuer selbst reduziert die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer um ein Viertel des Kirchensteuersatzes. In der Praxis geschieht das automatisch durch die Bank; die reine Rechenmechanik ist in § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG versteckt.
Das KiStAM-Verfahren: automatischer Abruf
Seit dem 1.1.2015 fragen alle deutschen depotführenden Banken einmal jährlich zwischen 1. September und 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern das sogenannte Kirchensteuer-Abzugsmerkmal (KiStAM) ab. Die Abfrage läuft über deine Steuer-Identifikationsnummer und liefert folgende Informationen:
- Konfession / Religionszugehörigkeit (bzw. „keine“)
- Zugehöriger Kirchensteuersatz (8 % oder 9 %)
- Zuständiges Bundesland
Ergebnis: Wenn du kirchensteuerpflichtig bist, wird ab dem 1. Januar des Folgejahres automatisch Kirchensteuer zusätzlich einbehalten. Kein Antrag, kein Formular.
Rechenbeispiel: Was die Kirchensteuer kostet
Du verkaufst in NRW (9 % Kirchensteuer) Aktien mit 20.000 € Gewinn. Sparerpauschbetrag 1.000 € bereits genutzt.
- Bemessungsgrundlage: 20.000 € – 1.000 € = 19.000 €
- Abgeltungssteuer 25 %: 4.750 € (davor leichte Reduktion durch Kirchensteuer-Abzug: Tatsächlich wird der Bemessungssatz auf 24,45 % reduziert – ergibt ca. 4.646 €)
- Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Abgeltungssteuer: 255,53 €
- Kirchensteuer 9 % auf die Abgeltungssteuer: 418,14 €
- Gesamt-Belastung: 5.319,67 €
Effektive Belastung: 26,6 % des Bruttogewinns. Im Vergleich zu einem konfessionslosen Anleger (4.646 + 255,53 = 4.901,53 € oder 24,5 %) zahlt der Kirchensteuerpflichtige in diesem Beispiel rund 418 € mehr.
Der Sperrvermerk: die Alternative zum automatischen Abruf
Wer nicht möchte, dass die eigene Konfession den Banken offengelegt wird, kann beim BZSt einen Sperrvermerk beantragen. Rechtsgrundlage: § 51a Abs. 2c EStG. Der Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni eines Jahres eingereicht werden, damit er für die Abfrage im September desselben Jahres wirkt.
Folge des Sperrvermerks:
- Die Bank bekommt keine Antwort vom BZSt – der KiStAM bleibt „0“.
- Keine automatische Kirchensteuer auf Kapitalerträge.
- Pflicht: Selbst-Veranlagung per Steuererklärung, Anlage KAP – dort die Kapitalerträge angeben und Kirchensteuer selbst berechnen.
- Das BZSt informiert das zuständige Finanzamt über den Sperrvermerk. Das Finanzamt überwacht dann aktiv, ob du die Steuererklärung einreichst.
Der Sperrvermerk ist also kein Weg, die Kirchensteuer zu sparen, sondern ein Weg, die Konfession vor der Bank verborgen zu halten. Finanziell identisch – administrativ aufwendiger.
Kirchenaustritt: wann es wirkt
Ein Austritt aus der Kirche wirkt zum Ende des Kalendermonats, in dem der Austritt beim Standesamt erklärt wurde – bzw. zum Ende des Austrittsjahres, abhängig vom Bundesland. Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge endet entsprechend.
Wichtiger Punkt: Der nächste KiStAM-Abruf erfolgt erst wieder im September des Folgejahres. Zwischen Austritt und Abruf kann die Bank die Kirchensteuer weiter einziehen – diese muss dann über die Anlage KAP zurückgefordert werden. Praktisch: Bank aktiv informieren und den Kirchenaustritt nachweisen, dann passt die Bank den Einbehalt sofort an.
Konfession bei Ehepartnern mit verschiedenen Zugehörigkeiten
Wenn Ehepartner unterschiedlichen Religionen angehören (oder einer konfessionslos ist), gilt für Kapitalerträge die individuelle Zugehörigkeit jedes Partners. Ein gemeinsames Depot wird dann anteilig zugeordnet – in der Praxis meist 50/50, wenn keine andere Aufteilung dokumentiert ist.
Bei konfessionsverschiedenen Ehen mit kirchensteuerpflichtigem und nicht-pflichtigem Partner wird der Kirchensteueranteil des pflichtigen Partners berechnet und entsprechend verrechnet. Hier lohnt ein Blick in die Jahressteuerbescheinigung, ob die Bank das korrekt abgerechnet hat.
Steuersenkungseffekt: nicht zu unterschätzen
Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe in der Einkommensteuer abzugsfähig. Wer Kirchensteuer auf Kapitalerträge zahlt und gleichzeitig Einkommensteuer entrichtet, kann die Beträge in der Steuererklärung geltend machen – im Rahmen der Günstigerprüfung oder auch bei regulärer Anlage KAP.
In Summe reduziert sich der Netto-Effekt der Kirchensteuer durch diese Abzugsfähigkeit um den individuellen Grenzsteuersatz. Bei 42 % Grenzsteuersatz kostet die nominale 9 % Kirchensteuer real nur noch rund 5,2 % der Abgeltungssteuer.
Worauf es am Ende ankommt
- Als Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Gemeinschaft wird die Kirchensteuer automatisch eingezogen – seit 2015 ohne eigenes Zutun.
- Bayern und Baden-Württemberg zahlen 8 %, der Rest 9 % auf die Abgeltungssteuer.
- Sperrvermerk beim BZSt verhindert den Abruf, verlangt aber Selbst-Veranlagung über Anlage KAP.
- Austritt wirkt ab Kalendermonatsende (Bundesland-abhängig), Bank informieren beschleunigt die Anpassung.
- Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist als Sonderausgabe in der Einkommensteuer abzugsfähig – bei hohem Grenzsteuersatz wird der Nettoeffekt deutlich kleiner.
Quellen
- § 51a EStG – Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
- BZSt-Merkblatt zum KiStAM-Verfahren
- Landes-Kirchensteuergesetze (Bundesländer)
Häufige Fragen
Wie weiß meine Bank, ob ich kirchensteuerpflichtig bin?
Die Bank fragt einmal jährlich zwischen September und Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern das Kirchensteuer-Abzugsmerkmal (KiStAM) ab. Das Ergebnis wirkt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Was bringt ein Sperrvermerk?
Er verhindert, dass die Bank deine Religionszugehörigkeit erfährt. Finanziell spart er keine Kirchensteuer – du musst die Kapitalerträge dann in der Steuererklärung angeben und die Kirchensteuer selbst abführen.
Ab wann wirkt ein Kirchenaustritt auf die Kirchensteuer auf Kapitalerträge?
Grundsätzlich zum Ende des Austrittsmonats (Bundesland-abhängig). Die Bank passt den Einbehalt nach Vorlage der Austrittsbescheinigung an oder du fordertst den zu viel abgeführten Betrag über die Anlage KAP zurück.
Zahlt man bei konfessionsverschiedenen Ehen volle Kirchensteuer?
Nein. Die Kirchensteuer fällt nur auf den Anteil der Kapitalerträge an, der dem kirchensteuerpflichtigen Partner zuzuordnen ist. Bei gemeinsamen Depots meist 50/50, sofern nichts anderes dokumentiert.
Kann ich die Kirchensteuer von der Steuer absetzen?
Ja. Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig. Bei hohen Grenzsteuersätzen reduziert das den Nettoeffekt um 25–45 %.