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Teilfreistellung bei ETFs und Aktienfonds 2026 – 30 Prozent geschenkt, wenn du hinschaust

Wie die Teilfreistellung nach § 20 InvStG funktioniert, warum Aktien-ETFs 30 Prozent steuerfrei bleiben, wann 15 oder 60 Prozent greifen und wie du die Regel für Thesaurierer, Ausschütter und Vorabpauschale nutzt.

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Seit der Investmentsteuerreform 2018 gilt: Wer einen Aktien-ETF hält, zahlt auf Gewinne und Ausschüttungen effektiv weniger Abgeltungssteuer – weil 30 Prozent des Ertrags automatisch steuerfrei bleiben. Die Teilfreistellung ist kein Bonus-Programm zum Antragstellen, sondern eine gesetzliche Regel, die deine Bank anwenden muss. Trotzdem übersehen viele Anlegerinnen den Effekt beim Vergleich von Fonds und Direkt-Aktien.

Woher die Teilfreistellung kommt

Das Investmentsteuergesetz (InvStG) schafft seit 2018 eine ganz andere Systematik als bei Direkt-Aktien. Fonds werden auf Fonds-Ebene pauschal mit 15 Prozent Körperschaftsteuer belastet – daraus ergibt sich eine gewisse Vorbelastung, die an den Anleger weitergegeben wird. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, bleibt ein Teil des Ertrags beim Anleger steuerfrei: die Teilfreistellung nach § 20 InvStG.

Welcher Satz gilt, hängt von der Fonds-Kategorie ab:

FondsartTeilfreistellung (Privatanleger)Voraussetzung
Aktienfonds / Aktien-ETF30 %≥ 51 % Aktienanteil
Mischfonds15 %≥ 25 % und < 51 % Aktienanteil
Immobilienfonds (Inland)60 %≥ 51 % Immobilienanteil Inland
Immobilienfonds (Ausland)80 %≥ 51 % Immobilienanteil Ausland
Anleihen / sonstige Fonds0 %

Für betriebliche Anleger gelten höhere Sätze (40 bzw. 60 Prozent bei Aktienfonds), für Lebens- und Rentenversicherungen gelten noch einmal andere Regeln. Für die allermeisten Privatanleger-ETFs ist 30 Prozent steuerfrei die relevante Zahl.

Was die Teilfreistellung in Euro ausmacht

Du hast 10.000 € Gewinn aus einem MSCI-World-ETF verkauft (Aktien-ETF mit klar über 51 Prozent Aktienanteil). Ohne Teilfreistellung wären rund 2.638 € Abgeltungssteuer plus Soli fällig (26,375 Prozent). Mit Teilfreistellung sieht die Rechnung so aus:

  1. Gewinn: 10.000 €
  2. Steuerfrei dank Teilfreistellung (30 %): 3.000 €
  3. Zu versteuern: 7.000 €
  4. Minus Sparerpauschbetrag (noch voll): –1.000 €
  5. Bemessungsgrundlage: 6.000 €
  6. Abgeltungssteuer 25 % + Soli 5,5 %: 1.582,50 €

Effektive Steuerbelastung auf den Gesamtgewinn: 15,83 Prozent statt 23,74 Prozent. Der Vorteil wächst, je größer der Gewinn – die 3.000 € steuerfrei bleiben immer proportional erhalten.

Steuerlast ohne und mit Teilfreistellung (10.000 € Gewinn) 0 € 1.000 2.000 3.000 2.638 € Direkt-Aktien ohne Teilfreistellung 1.583 € Aktien-ETF mit 30 % Teilfreistellung Ersparnis: 1.055 € auf 10.000 € Gewinn
Bei identischem Bruttogewinn spart die Teilfreistellung über ein Drittel der Steuerlast (ledig, Sparerpauschbetrag voll).

Ausschütter, Thesaurierer und die Vorabpauschale

Die Teilfreistellung greift bei drei verschiedenen Ereignissen:

  • Ausschüttungen aus einem Aktien-ETF: 30 Prozent der Ausschüttung bleiben steuerfrei, der Rest wird mit Abgeltungssteuer belastet.
  • Verkaufsgewinne (realisierter Kursgewinn beim Verkauf): 30 Prozent des Gewinns bleiben steuerfrei.
  • Vorabpauschale (nur bei thesaurierenden Fonds): 30 Prozent der Pauschale bleiben steuerfrei.

Die Vorabpauschale ist der Teil, der am meisten verwirrt. Wer einen thesaurierenden ETF hält, bekommt keine reale Ausschüttung – trotzdem will das Finanzamt jährlich einen kleinen Steuervorschuss. Der wird auf Basis des Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank gerechnet, maximal 70 Prozent der tatsächlichen Wertsteigerung. Im Hochzinsumfeld (2023, 2024) war die Vorabpauschale spürbar – in Negativzins-Jahren ist sie null.

Sobald du den Fonds später verkaufst, werden bereits gezahlte Vorabpauschalen auf den Verkaufsgewinn angerechnet. Doppelbesteuerung wird damit vermieden.

Wie Banken die Teilfreistellung umsetzen

Deutsche depotführende Banken wenden die Teilfreistellung automatisch an – du musst weder einen Antrag stellen noch etwas in der Steuererklärung eintragen, solange du über eine deutsche Bank handelst. Die Bank kennt die Fonds-Kategorie und den korrekten Satz.

Bei ausländischen Brokern ist das anders: Viele ausländische Anbieter wenden die deutsche Teilfreistellung nicht automatisch an, weil ihr System sie nicht kennt. Du musst den Vorteil dann manuell in der Anlage KAP des Finanzamts geltend machen. Das funktioniert – ist aber Aufwand und wird bei manchen Anlegerinnen schlicht vergessen. Hier verschenkt man bares Geld.

Unterschied zu Direkt-Aktien und REITs

Wer direkt einzelne Aktien hält, hat keine Teilfreistellung – der volle Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent (plus Soli, plus ggf. Kirche) greift. Der Fiskus rechnet so: Auf der Aktien-Ebene hat die Kapitalgesellschaft schon Körperschaftsteuer gezahlt, das rechtfertigt auf Anleger-Ebene keinen zusätzlichen Freistellungsanteil.

REITs (Real Estate Investment Trusts) sind ein Sonderfall. Deutsche REITs werden wie Aktien behandelt. US-REITs lösen teilweise Quellensteuer aus, für die die normalen DBA-Regeln gelten. Immobilienfonds mit REIT-Struktur können je nach Ausgestaltung die 60 oder 80 Prozent Teilfreistellung greifen lassen – prüfen!

Was die Teilfreistellung in der Praxis bedeutet

Für die Portfoliostrategie ergeben sich drei Konsequenzen:

  1. Aktien-ETFs sind steuerlich effizienter als vergleichbare Einzel-Aktien-Portfolios, weil 30 Prozent des Gewinns steuerfrei bleiben. Der Unterschied macht bei langen Haltedauern oft 1–2 Prozentpunkte Nachsteuer-Rendite pro Jahr aus.
  2. Mischfonds verlieren gegenüber reinen Aktien-ETFs, weil sie nur 15 Prozent Teilfreistellung haben und oft höhere Gebühren. Wenn du Mischen willst, lieber zwei Fonds (Aktien + Anleihen) separat halten.
  3. Immobilienfonds werden durch die Teilfreistellung attraktiver, als sie auf den ersten Blick aussehen – 60 oder 80 Prozent steuerfrei gleicht höhere Kostenquoten teilweise aus.

Zum Mitnehmen

Die Teilfreistellung ist einer der wenigen Mechanismen, die ohne jeden Aufwand funktionieren, sofern du über eine deutsche Bank handelst. Über die gesamte Anlagedauer eines ETF-Depots addiert sich der Effekt zu einem deutlichen Steuerersparnis. Wer ausländische Broker nutzt, sollte die Teilfreistellung jedes Jahr aktiv in der Anlage KAP einfordern – sonst bleibt der Vorteil auf der Strecke.

Quellen

  • § 20 InvStG – Teilfreistellung
  • § 2 InvStG – Begriffsbestimmungen (Aktienfonds, Mischfonds)
  • BMF-Schreiben zum InvStG 2018 (laufend aktualisiert)

Häufige Fragen

Für welche Fonds gilt die 30-Prozent-Teilfreistellung?

Für Aktienfonds und Aktien-ETFs mit einem laufenden Aktienanteil von mindestens 51 Prozent. Der Anteil wird einmal jährlich festgestellt. Die meisten breit gestreuten Aktien-ETFs (MSCI World, S&P 500, FTSE All-World) erfüllen das dauerhaft.

Muss ich die Teilfreistellung beantragen?

Nein, bei deutschen Banken wird sie automatisch berücksichtigt. Bei ausländischen Brokern musst du die Teilfreistellung über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Wie wirkt die Teilfreistellung bei der Vorabpauschale?

Gleich wie bei Ausschüttungen: 30 Prozent der Vorabpauschale bleiben bei Aktien-ETFs steuerfrei. Die Bank berechnet das automatisch beim Jahreswechsel auf Basis des Basiszinssatzes der Bundesbank.

Warum haben Einzel-Aktien keine Teilfreistellung?

Die Teilfreistellung soll Doppelbesteuerung bei Fonds mildern, wo auf Fonds-Ebene bereits 15 Prozent Körperschaftsteuer pauschal anfällt. Einzel-Aktien werden über das klassische Körperschaftsteuer-System besteuert – auf Anleger-Ebene bleibt es bei den 25 Prozent Abgeltungssteuer.

Gilt die Teilfreistellung auch für Verluste?

Ja, spiegelbildlich. Bei einem Aktien-ETF mit Verkaufsverlust werden nur 70 Prozent des Verlusts mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar, 30 Prozent des Verlusts gehen verloren. Das wird oft übersehen und ist ein Argument, Verluste gezielt bei Direkt-Aktien zu realisieren, wo der volle Verlust verrechnet werden kann.