Verlustverrechnung

Verlustverrechnung bei Aktien 2026: Wie du den Topf richtig füllst und was 2026 mit dem Verlustverrechnungskreis passiert

Wie der Verlustverrechnungstopf der Bank funktioniert, warum Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar sind, wie die Verlustbescheinigung bei Bank-Wechsel hilft und was die BVerfG-Entscheidung 2022 bedeutet hat.

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Verluste tun weh – steuerlich wehren sie sich aber zumindest mit einer guten Nachricht: Sie mindern zukünftige Gewinne. Wer den Verlustverrechnungstopf seiner Bank versteht und weiß, wann eine Verlustbescheinigung angebracht ist, holt sich in späteren Jahren einen erheblichen Teil der Steuerlast zurück. Seit der BVerfG-Entscheidung 2022 ist einiges in Bewegung gekommen – einiges bleibt aber eng geregelt.

Der zentrale Gedanke: Verluste verfallen nicht, aber sie wandern nicht frei

Realisierte Verluste aus Kapitalanlagen gehen nicht „verloren“ – die Bank (oder das Finanzamt) speichert sie und verrechnet sie automatisch mit zukünftigen Gewinnen. Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 6 EStG. Es gibt aber zwei wichtige Regeln, die oft übersehen werden:

  1. Verlustverrechnungskreise: Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden – nicht mit Dividenden, Zinsen oder Fondsgewinnen.
  2. Bank-lokale Töpfe: Jede Bank führt einen eigenen Verlustverrechnungstopf für dich. Verluste bei Bank A können nicht automatisch mit Gewinnen bei Bank B verrechnet werden.

Die Töpfe im Detail

Jede deutsche depotführende Bank führt für dich drei separate Töpfe:

TopfWas fließt reinWas fließt raus
Allgemeiner VerlusttopfVerluste aus Zinsen, Fonds, ZertifikatenVerrechnung mit allen positiven Kapitalerträgen
Aktien-VerlusttopfVerluste aus Direkt-AktienNur mit Aktiengewinnen verrechenbar
Quellensteuer-TopfGezahlte ausländische QuellensteuerAnrechnung auf Abgeltungssteuer (max. 15 %)

Der Aktien-Topf ist der Grund für viele Überraschungen. Wenn du 5.000 € Verlust aus einer gescheiterten Aktien-Position hast und 5.000 € Gewinn aus Dividenden, kannst du die Verluste nicht mit den Dividenden verrechnen. Die Dividenden werden voll besteuert, der Verlust wartet im Topf auf den nächsten Aktiengewinn.

Rechenbeispiel: Wie sich ein Verlust konkret auswirkt

Du hast 2025 mit Tesla-Aktien 3.000 € Verlust gemacht und die Position glattgestellt. 2026 verkaufst du Apple mit 8.000 € Gewinn. Sparerpauschbetrag 1.000 €, keine Kirchensteuer, ledig.

  1. Aktien-Topf zum 31.12.2025: –3.000 €
  2. Aktiengewinn 2026: +8.000 €
  3. Automatische Verrechnung: 8.000 – 3.000 = 5.000 € steuerpflichtiger Gewinn
  4. Minus Sparerpauschbetrag 1.000 €: 4.000 €
  5. Abgeltungssteuer 25 % + Soli 5,5 % = 1.055 €

Ohne den Verlust hätte die Steuer 1.847,50 € betragen. Die Verlustverrechnung spart dir real 793 €. Der Verlust wirkt also nicht als Steuersenkung im Verlustjahr, sondern erst im Gewinnjahr.

Die Verlustbescheinigung – der wichtigste Trick bei Bank-Wechsel

Weil jede Bank ihren eigenen Topf führt, bleibt ein Verlust bei einem Broker „gefangen“, wenn du dort nichts mehr handelst. Die Lösung: die Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 EStG. Du kannst bis zum 15. Dezember eines Jahres bei deiner Bank beantragen, den offenen Verlust zu bescheinigen. Die Bank stellt dann eine Bescheinigung aus – und leert deinen Topf zum Jahresende.

Mit der Bescheinigung kannst du den Verlust in der Anlage KAP deiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt verrechnet den Verlust dann mit Gewinnen, die du bei anderen Banken (oder ausländischen Brokern) hattest. Das ist der einzige Weg, Bank-übergreifend zu verrechnen.

Was die BVerfG-Entscheidung 2022 geändert hat

Bis 2020 galt eine besondere Hürde: Verluste aus Aktien-Termingeschäften (Optionen, Futures, Zertifikate, CFDs) durften nur bis 20.000 € pro Jahr mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Das BVerfG hat diese Deckelung mit Beschluss vom 17.11.2022 für verfassungswidrig erklärt – sie war ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 GG.

Für laufende Verfahren gilt: Die Finanzverwaltung setzt die 20.000-Euro-Grenze nicht mehr durch, solange der Gesetzgeber nicht nachgearbeitet hat. Faktisch ist die Grenze bei Termingeschäften damit gefallen – Verluste sind voll verrechenbar. Für reine Aktien-Depots ohne Derivate hat die Entscheidung keine direkte Auswirkung.

Verlustvortrag im Finanzamt – wenn nichts mehr geht

Wenn du in einem Jahr mehr Verluste hast, als du Gewinne verrechnen kannst, stellt das Finanzamt auf Antrag einen Verlustvortrag fest. Dieser Vortrag wird zum Ende des Veranlagungszeitraums festgestellt und steht in unbegrenzter Höhe und zeitlich unbegrenzt für zukünftige Verrechnungen zur Verfügung.

Praktisch heißt das: Wer 2025 einen Aktienverlust von 50.000 € realisiert, ohne genug Gewinne zu haben, lässt sich den Verlust in der Einkommensteuerbescheinigung verewigen. 2028 dann mit einem großen Aktiengewinn wird der Vortrag automatisch abgezogen. Auch das geht nur im Aktien-Verrechnungskreis – der Verlust aus Tesla verrechnet sich nicht mit Apple-Dividenden.

Was bei ausländischen Brokern anders ist

Ausländische Broker kennen die deutschen Verlustverrechnungskreise nicht. Wer dort Verluste realisiert, muss sie in der Anlage KAP selbst eintragen – getrennt nach Aktien / Sonstige. Das Finanzamt wendet dann die Regeln an.

In der Praxis empfiehlt sich bei ausländischen Brokern eine lückenlose Transaktionsliste mit Kaufdatum, Verkaufsdatum, Stückzahl, Bruttopreis, Kosten. Ohne diese Liste kommst du bei Nachfragen des Finanzamts in Beweisnot.

Steueroptimierung durch gezielte Verlustrealisierung

Gegen Jahresende lohnt ein Blick ins Depot: Positionen, die mit Verlust im Minus stehen, können gezielt verkauft werden, um den Verlust zu „realisieren“. Wer die Aktie eigentlich weiter halten will, kann sie kurz danach erneut kaufen – ein Verbot wie die US-amerikanische Wash-Sale-Regel gibt es in Deutschland nicht.

Die Steuerfalle dabei: Wenn du eine Aktie mit Verlust verkaufst und sofort am gleichen Tag wiederkaufst, sieht das Finanzamt prinzipiell darin kein Problem – die Rechtsprechung hat aber Gestaltungsmissbrauch bei sehr auffälligen Konstruktionen angenommen. Zwei bis drei Handelstage Abstand sind in der Praxis sicher.

Praktisch gedacht – die fünf Grundregeln

  • Aktien-Verluste nur mit Aktien-Gewinnen verrechenbar – nicht mit Dividenden, Zinsen oder Fonds.
  • Jede Bank führt ihren eigenen Topf. Verlustbescheinigung bis zum 15.12. beantragen, wenn Bank-übergreifend verrechnet werden soll.
  • Nicht genutzte Verluste im Jahr werden als Verlustvortrag ins Folgejahr übernommen – ohne zeitliche Grenze.
  • Bei Termingeschäften ist die 20.000-Euro-Deckelung seit der BVerfG-Entscheidung 2022 faktisch weg.
  • Gezielte Jahresend-Verlustrealisierung kann den Sparerpauschbetrag und bestehende Gewinne im Topf ausbalancieren – aber nicht zur Schau-Transaktion verkommen lassen.

Quellen

  • § 20 Abs. 6 EStG – Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen
  • § 43a Abs. 3 EStG – Verlustbescheinigung
  • BVerfG, Beschluss vom 17.11.2022 – 2 BvL 6/17 – Termingeschäfte
  • BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer

Häufige Fragen

Warum kann ich Aktienverluste nicht mit Dividenden verrechnen?

Weil § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG einen eigenen Verrechnungskreis für Aktien vorschreibt. Aktienverluste dürfen nur mit Aktien-Gewinnen verrechnet werden. Dividenden, Zinsen und Fondsgewinne laufen über den allgemeinen Verrechnungskreis.

Wie beantrage ich eine Verlustbescheinigung?

Direkt bei der Bank, bei der die Verluste entstanden sind. Fast alle Banken haben ein Online-Formular dafür. Die Anfrage muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres eingehen. Die Bescheinigung kommt im Januar als PDF und wandert in die Anlage KAP.

Gehen Verluste nach einer bestimmten Zeit verloren?

Nein. Verlustvorträge nach § 20 EStG sind zeitlich unbegrenzt. Das Finanzamt speichert sie und verrechnet sie automatisch mit zukünftigen Gewinnen des gleichen Verrechnungskreises.

Was ist mit der 20.000-Euro-Grenze bei Termingeschäften?

Die wurde vom Bundesverfassungsgericht 2022 als verfassungswidrig erklärt. Die Finanzverwaltung setzt sie seitdem nicht mehr durch. Verluste aus Optionen, Futures und CFDs sind in voller Höhe mit entsprechenden Gewinnen verrechenbar.

Kann ich Aktienverluste mit Kryptowährungen verrechnen?

Nein. Kryptowährungen fallen unter § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte), Aktien unter § 20 EStG. Die beiden Systeme sind getrennt – Verluste in dem einen können nicht mit Gewinnen im anderen verrechnet werden.