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Altbestand vor 2009

Wertpapiere, die vor 2009 gekauft wurden und deren Kursgewinne dank Bestandsschutz steuerfrei bleiben.

Als Altbestand gelten Aktien und andere Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Für diese Papiere galt vor Einführung der Abgeltungssteuer die einjährige Spekulationsfrist. Da diese längst abgelaufen ist, bleiben Kursgewinne aus dem Verkauf von Altbeständen grundsätzlich steuerfrei.

Eine wichtige Ausnahme betrifft bestimmte Investmentfonds. Für Fondsaltbestände wurde mit der Reform 2018 ein Freibetrag von 100.000 Euro für nach 2017 entstandene Wertsteigerungen eingeführt. Laufende Erträge wie Dividenden unterliegen dagegen auch bei Altbeständen der normalen Besteuerung.

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